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Satzung der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen

 

Aufgabe

§ 1

Die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen hat die Aufgabe, im Rahmen der landeskundlichen Kommissionen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Erforschung der Alltagskultur Westfalens zu fördern.
Im Einzelnen bestimmt sie selbst ihren Aufgabenbereich in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Beziehung.

 

Mitglieder

§ 2

Die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten zum eigenen Bedarf die von der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen finanzierten Veröffentlichungen zu einem ermäßigten Preis.

 

§ 3

Zu ordentlichen Mitgliedern können Personen gewählt werden, die durch wissenschaftliche Arbeit oder berufliche Stellung zur Mitwirkung an den Aufgaben der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen geeignet erscheinen.
Die Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied verpflichtet die Gewählten, sich an der Erfüllung der Aufgaben der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.
Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Erklärung ihre Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.

 

§ 4

Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen gewählt werden, die in enger Beziehung zur Alltagskulturforschung stehen. Sie übernehmen durch Annahme der Wahl keine Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit.

 

§ 5

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen besonders verdient gemacht haben.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.

 

Organe

§ 7

Die Organe der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen sind der Vorstand und die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).

 

§ 8

Der Vorstand besteht aus Vorsitz, Stellvertretung und zwei Beisitzer:innen sowie dem/der Landesrat/Landesrätin Kultur des LWL, resp. dessen/deren Vertretung.
Vorsitz, Stellvertretung und die Beisitzer:innen werden von der Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wenn die Hauptversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder beschließt, so erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Wahlperiode.
Für Mitglieder, die innerhalb der Wahlperiode freiwillig oder durch Ableben aus dem Vorstand ausscheiden, ist auf der folgenden Hauptversammlung Ersatz zu wählen.
Bei einem Wechsel in Vorstandsämtern bestimmt die Hauptversammlung den Zeitpunkt der Amtsübernahme.

 

§ 9

Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, resp. seiner/ihrer Vertretung, nach Bedarf oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder wenigstens fünf Tage im Voraus, schriftlich oder mündlich, mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, resp. seiner/ihrer Vertretung, geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder mitwirken. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja- und Nein-Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

§ 10

Der Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstattet der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt eine Jahresabrechnung vor.
Im Rahmen der der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen zugewiesenen Mittel und der beschlossenen Arbeitsvorhaben kann der Vorstand Entscheidungen treffen, über die der Jahresversammlung berichtet wird.
In Fällen äußerster Dringlichkeit können der/die Vorsitzende, resp. seine/ihre Vertretung und der/die Landesrat/Landesrätin Kultur bzw. seine/ihre Vertretung im Amt durch einstimmigen Beschluss Maßnahmen einleiten oder Entscheidungen treffen, ohne einen Beschluss des Vorstandes und der Hauptversammlung abzuwarten. Vorstand und Mitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 11

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde der Hauptversammlung oder der Geschäftsführung zugewiesen sind.
Der/die Vorsitzende oder die Vertretung legt dem Kulturausschuss des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.
Der/die Vorsitzende erhält während der jeweiligen Amtsdauer eine von dem/der Direktor:in des LWL festgesetzte Aufwandsvergütung.
Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Mitgliederversammlungen auch ohne Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben sowie auf diese Weise Beschlüsse fassen können. Der Vorstand kann alternativ beschließen, dass die Mitglieder ihre Stimmen unabhängig von ihrer Teilnahme an der Mitgliederversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach Durchführung der Hauptversammlung schriftlich abgegeben können. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des Vorstandes.

 

§ 12

Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) statt.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung ein.
Zu den Hauptversammlungen sind alle ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder, alle Ehrenmitglieder und die wissenschaftlichen hauptamtlich Beschäftigten der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen sowie der/die Landesrat/Landesrätin Kultur des LWL einzuladen.
Aus wichtigem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; dies muss unverzüglich geschehen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände verlangt.

 

§ 13

Die Hauptversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer Stellvertretung geleitet. Sind beide verhindert, so leitet ein:e Beisitzer:in die Verhandlungen.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht in der Versammlung selbst festgestellt worden ist.

 

§ 14

In den Sitzungen der Hauptversammlung haben alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimmrecht; sie können es nicht durch eine Vertretung ausüben lassen. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die hauptamtlich Beschäftigten der Kommission nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich.
Die Hauptversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der abgegebenen Ja- über die abgegebenen Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das die Hauptversammlung leitende Vorstandsmitglied.
Die Wahlen der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durchgeführt. Andere Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn nicht auf Antrag eines/einer anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, ist gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entsprechend der Regelung von § 2 erhält.
Kommt bei Vorstandswahlen diese Mehrheit nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat:innen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, ist gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl eines Ehrenmitgliedes bedarf einer zustimmenden Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 15

Die Hauptversammlung ist für alle Angelegenheiten der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
Insbesondere ist sie zuständig für:

a) den Beschluss der Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung in Abstimmung mit dem/der Direktor:in des LWL. Hierzu bedarf es der zustimmenden Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

b) die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit.

c) die Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

d) die Entlastung des Vorstandes.

e) die Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder, Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich des/der Vorsitzenden. Die Abwahl einer Mitgliedschaft erfolgt in geheimer Wahl; erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

f) die Auflösung der Kommission. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zustimmen.

 

§ 16

Über die Verhandlungen der Hauptversammlung und des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen und auf der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Einsprüche sind schriftlich bis zu sechs Wochen nach Versand des Protokolls der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Das Protokoll führt der/die Geschäftsführer:in oder eine vom Vorstand zu benennende Person.

 

Geschäfts- und Forschungsstelle

§ 17

Für ihre Aufgaben stellt der LWL der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen eine eigene Geschäfts- und Forschungsstelle zur Verfügung. Die entsprechenden Beschäftigten stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Der Vorstand der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen kann bei der Einstellung von wissenschaftlichen Beschäftigten und bei der Ernennung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin eine Empfehlung abgeben. Für die wissenschaftlichen Beschäftigten der Forschungs- und Geschäftsstelle ruht eine etwaige Mitgliedschaft in der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen. Der/die Direktor:in des LWL ist Dienstvorgesetzte:r aller Beschäftigten, die seitens des LWL für die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen tätig sind.

 

§ 18

Die Geschäftsführung der Geschäfts- und Forschungsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes.
Im Rahmen seiner/ihrer Arbeitsmöglichkeiten ist er/sie unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des/der Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung der beschlossenen Arbeitsprogramme und für die Erledigung der laufenden Arbeiten der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen.

 

Rechtsstellung

§ 19

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel.
Die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
In allen Angelegenheiten der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, ist die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen den Dienststellen der Kulturabteilung des LWL gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben der Geschäfts- und Forschungsstelle finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Geschäftsführung hat insoweit dieselben verwaltungsmäßigen Befugnisse wie die Leitungen der Dienststellen der Kulturabteilung.

 

§ 20

Die allgemeine Aufsicht über die Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen führt der/die Direktor:in des LWL.
Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt dem/der Vorsitzenden der Kommission Alltagskulturforschung für Westfalen.

 

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 27.11.2023 in Kraft und gilt in Verbindung mit der Hauptsatzung der Westfälischen Kommission für Landeskunde vom 5. November 1992. Frühere Satzungen sind damit ungültig.