Satzung der Kommission
Aufgabe
§1
Die Volkskundliche Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der landeskundlichen Kommissionen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die volkskundliche Erforschung Westfalens zu fördern.
Im einzelnen bestimmt sie selbst ihren Aufgabenbereich in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Beziehung.
Mitglieder*
§ 2
Die Volkskundliche Kommission setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten zum eigenen Bedarf die von der Volkskundlichen Kommission finanzierten Veröffentlichungen zu einem ermäßigten Preis.
§ 3
Zu ordentlichen Mitgliedern können Personen gewählt werden, die durch wissenschaftliche Arbeit oder berufliche Stellung zur Mitwirkung an den Aufgaben der Volkskundlichen Kommission geeignet erscheinen.
Die Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied verpflichtet den Gewählten, sich an der Erfüllung der Aufgaben der Volkskundlichen Kommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.
Ein ordentliches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.
§ 4
Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen gewählt werden, die in enger Beziehung zur westfälischen Volkskundeforschung stehen. Sie übernehmen durch Annahme der Wahl keine Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit.
§ 5
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Volkskundliche Kommission besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.
Organe
§ 7
Die Organe der Volkskundlichen Kommission sind Vorstand und die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern sowie dem Leiter der Kulturpflegeabteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, der seine Funktion durch einen Vertreter im Amt wahrnehmen lassen kann.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden von der Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar oder wiederwählbar ist, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat oder im laufenden Wahljahr vollendet.
Wenn die Hauptversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder beschließt, so erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Wahlperiode.
Für Mitglieder, die innerhalb der Wahlperiode freiwillig oder durch Ableben aus dem Vorstand ausscheiden, ist auf der folgenden Hauptversammlung Ersatz zu wählen.
Bei einem Wechsel in Vorstandsämtern bestimmt die Hauptversammlung den Zeitpunkt der Amtsübernahme.
§ 9
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder wenigstens fünf Tage im voraus, schriftlich oder mündlich, mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder mitwirken. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja- und Nein-Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10
Der Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstattet der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt eine Jahresabrechnung vor.
Im Rahmen der der Kommission zugewiesenen Mittel und der beschlossenen Arbeitsvorhaben kann der Vorstand Entscheidungen treffen, über die der Jahresversammlung berichtet wird.
In Fällen äußerster Dringlichkeit können der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Leiter der Kulturpflegeabteilung oder ein Vertreter im Amt durch einstimmigen Beschluss Maßnahmen einleiten oder Entscheidungen treffen, ohne einen Beschluss des Vorstandes und der Hauptversammlung abzuwarten. Vorstand und Mitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Volkskundlichen Kommission zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde der Hauptversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter legt dem Kulturausschuß des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.
Der Vorsitzende erhält während der Dauer seines Amtes eine vom Direktor des LWL festgesetzte Aufwandsvergütung.
§ 12
Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) statt.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung ein.
Zu den Hauptversammlungen sind alle ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder, alle Ehrenmitglieder und hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Kommission sowie der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL einzuladen.
Aus wichtigem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; dies muß unverzüglich geschehen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände verlangt.
§ 13
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so leitet ein Beisitzer die Verhandlungen.
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht in der Versammlung selbst festgestellt worden ist.
§ 14
In den Sitzungen der Hauptversammlung haben alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimmrecht; sie können es nicht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Kommission nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich.
Die Hauptversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der abgegebenen Ja- über die abgegebenen Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Hauptversammlung leitende Vorsitzende.
Die Wahlen der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durchgeführt. Andere Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn nicht auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, ist gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entsprechend der Regelung von Absatz 2 erhält.
Kommt bei Vorstandswahlen diese Mehrheit nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, ist gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl eines Ehrenmitgliedes bedarf einer zustimmenden Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15
Die Hauptversammlung ist für alle Angelegenheiten der Volkskundlichen Kommission zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
Insbesondere ist sie zuständig für:
- den Beschluss der Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung in Abstimmung mit dem Direktor des LWL. Hierzu bedarf es der zustimmenden Mehrheit von zwei dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit.
- die Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder, Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden. Die Abwahl einer Mitgliedschaft erfolgt in geheimer Wahl; erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
- die Auflösung der Kommission. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zustimmen.
§ 16
Über die Verhandlungen der Hauptversammlung und des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Einsprüche sind schriftlich bis zu 6 Wochen nach Versand des Protokolls dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Protokollführer ist der Geschäftsführer oder eine vom Vorstand zu benennende Person.
Geschäfts- und Forschungsstelle
§ 17
Für ihre Aufgaben stellt der LWL der Volkskundlichen Kommission eine eigene Geschäfts- und Forschungsstelle zur Verfügung. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Der Vorstand der Volkskundlichen Kommission kann bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften und bei der Ernennung des Geschäftsführers eine Empfehlung abgeben. Für die wissenschaftlichen Dienstkräfte der Forschungs- und Geschäftsstelle ruht eine etwaige Mitgliedschaft in der Volkskundlichen Kommission. Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die Volkskundliche Kommission tätig sind.
§ 18
Der Geschäftsführer der Forschungs- und Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
Der Geschäftsführer erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes.
Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung der beschlossenen Arbeitsprogramme und für die Erledigung der laufenden Arbeiten der Volkskundlichen Kommission.
Rechtsstellung
§ 19
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Volkskundliche Kommission nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel
Die Volkskundliche Kommission kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
In allen Angelegenheiten der Volkskundlichen Kommission, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, ist die Volkskundliche Kommission den Dienststellen der Kulturpflegeabteilung des LWL gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben der Geschäfts- und Forschungsstelle finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Geschäftsführer hat insoweit dieselben verwaltungsmäßigen Befugnisse wie die Leiter der Dienststellen der Kulturpflegeabteilung.
§ 20
Die allgemeine Aufsicht über die Volkskundliche Kommission führt der Direktor des LWL.
Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt dem Vorsitzenden der Volkskundlichen Kommission.
Schlußbestimmung
Diese Satzung tritt am 25.01.1994 in Kraft und gilt in Verbindung mit der Hauptsatzung der Westfälischen Kommission für Landeskunde vom 5. November 1992. Frühere Satzungen sind damit ungültig.
* Bei den Geschlechterbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht dem Sprachgebrauch entsprechend jeweils mitgemeint.