Wer weiß was?

15.05.2020

Flugblatt mit der Darstellung einer Hexenverbrennung in Derenburg, 1555. Bild: Wikimedia.

Wer weiß was?

Frühneuzeitliche Zeugenbefragungen geben Einblicke in den Alltag der Zeitgenossen

Von Sebastian Schröder

In den 1570er-Jahren herrschte ein erbitterter Streit zwischen dem Fürstbistum Minden und der Grafschaft Diepholz. Beide Territorien grenzten nördlich des mindischen Amts Rahden aneinander; in Blickweite lag zudem das Hochstift Osnabrück. Genau diese Grenzsituation im Bereich des zum Mindener Herrschaftsbereich zählenden Kirchspiels Dielingen sorgte immer wieder für Reibereien. Konkret ging es etwa um die Nutzungsrechte des sogenannten Stemweder Berges, der Dielinger und Drohner Mark oder des Dümmer Sees. Die Mindener Räte und Kanzlisten beschrieben hunderte Bögen Papier in dem Grenzstreit. Sie vernahmen Zeugen, fertigten Protokolle, entwarfen Berichte und verfassten gerichtliche Gutachten.

Die überlieferten Akten bieten heutzutage die Möglichkeit, tiefe Eindrücke vom Alltag und Leben der Zeitgenossen des 16. Jahrhunderts zu erhalten. Etwa lässt sich danach fragen, woran sich die befragten Zeugen eigentlich vornehmlich erinnerten. Oder anders ausgedrückt: Welche Ereignisse brannten sich in ihr Gedächtnis ein und überdauerten auf diese Weise die Zeit?

Nicht weniger als 574 Artikel umfasst ein um 1575 datiertes Zeugenprotokoll zum oben erwähnten Grenzkonflikt. Es hat sich im Bestand der Mindener Regierungsbehörde erhalten. Zu Wort kamen vor allem alte Männer, von denen man annahm, dass sie viele Jahrzehnte überblicken konnten. Johann Steinbrecher genannt Gerke sei in Stemshorn, das zur Grafschaft Diepholz gehörte, geboren worden und bewirtschafte nunmehr ein Gehöft im Kirchspiel Dielingen. Ungefähr 50 Jahre könne er sich zurückerinnern. Steinbrecher sagte aus, dass der Stemweder Berg stets von den Herren von Diepholz und Minden gemeinsam verwaltet worden sei. Um seine Aussage zu bekräftigen, führte er mehrere vergangene Begebenheiten an. So hätten die Grafen von Diepholz an jedem Neujahrsabend Holz im strittigen Bezirk geschlagen – „nach altem Gebrauch“ und Herkommen. Doch vor circa fünf Jahrzehnten protestierte ein Mindener Holzwärter gegen dieses Vorgehen. Es sei daraufhin zu einem Handgemenge gekommen, in dem der Mindener Dienstmann den Diepholzer Holzfäller mit einem Spieß auf den Kopf geschlagen und schwer verwundet habe. Die Diepholzer hätten die Tat aber nicht ungesühnt gelassen. Zu dritt seien sie ins mindische Oppendorf gezogen, wo der Holzwärter mit seinem Knecht „zechte“. Sie seien in das Haus gestürmt, hätten den Mindener Bediensteten gepackt und ihn getötet.

Karte der Grenzgebiete der Grafschaften Diepholz und Minden. LAV NRW W, W 051/ Karten A Nr. 3773.

Steinbrecher wusste überdies von weiteren Verbrechen zu berichten, die über die Geltung herrschaftlicher Befugnisse kündeten. So habe er Gercke Meier und dessen Ehefrau Töyke sowie Rabe Kalenbergck und seine Gemahlin Konnigke gut gekannt. Töyke und Rabe seien von den Diepholzern „mit dem schwertt gehort [damit ist wohl die Folterung mit einem Schwert gemeint] unnd auf ein radt gelegt“ worden. Die ihnen zur Last gelegte Tat bleibt unerwähnt. Gercke Meier habe sich am Pranger verantworten müssen, zudem sei er ausgepeitscht worden. Lediglich Konnigke sei verschont worden, weil sie seinerzeit schwanger gewesen sei.

Nun trat Sander im Dinne, ein achtzigjähriger Hausmann aus Wagenfeld und Eigenhöriger des Grafen von Diepholz, in den Zeugenstand. Er erzählte von einer „zauberin“ und einen „todtschleger“, die die Diepholzer Obrigkeit habe hinrichten lassen. Konkret sei die als Hexe erkannte Frau verbrannt und der Mörder dicht an der Grenze zur mindischen Ortschaft Ströhen geköpft worden. Für Sander stand demzufolge fest, dass Wagenfeld zu Diepholz und Ströhen zu Minden zählte; die Grenzziehung könne einwandfrei anhand der beispielhaft aufgeführten Strafvollzüge bewiesen werden.

Ähnlich äußerte sich auch der etwa achtzigjährige Ernst von Berckhaus aus Stemshorn, der gebürtig aus dem mindischen Amt Petershagen stammte. Er erinnerte sich ebenfalls an Hexereivergehen. „Zwei weiber“ aus Stemshorn – die „Wordtmayrsche und die andere Harteke Monnichs weib“ hätten im Ruf gestanden, schwarze Magie zu üben. Deshalb hätten die Grafen von Diepholz sie gefangen genommen und in der Nähe ihres Amtssitzes Lemförde verbrannt. Im Feuer kam zudem einer der Ehemänner zu Tode. Ihn habe man allerdings unweit des mindischen Kirchorts Rahden gerichtet.

Karte des Grenzgebiets Levernsundern. LAV NRW W, W 051/ Karten A Nr. 19626.

Der Exekution zweier Personen gedachte ebenso Forgke Forking. Er gab an, ungefähr sechzig Jahre alt zu sein und eine Hausstätte in Stemshorn zu bewirtschaften. Einst habe der Diepholzer Graf eine Frau und einen Knecht, nämlich Anna, die Ehefrau eines von Westropffer, und Johann Sprenn, in Stemshorn zum Tod durch das Feuer verurteilt – über die Hintergründe der Bestrafung schweigt der Zeuge jedoch. Für ihn stand im Vordergrund, dass die Grafen von Diepholz rechtmäßig gehandelt hatten, es also folglich keine Diskussion über Recht oder Unrecht der Todesstrafe geben könne.

Selbstverständlich standen alle Zeugen auch Rede und Antwort über den eigentlichen Grenzverlauf, der ja im Zentrum der Befragung stand. Doch sie gliederten ihre jahrzehntelang zurückliegenden Gedanken, indem sie sich an Ereignissen orientierten, die ihnen nachhaltig im Gedächtnis geblieben waren. Zu solchen herausgehobenen Begebenheiten zählten offenkundig Hinrichtungen und Gewalttaten. Das hatte natürlich einen Grund: Die territorialen Obrigkeiten inszenierten die Ausübung der Strafgewalt in einer möglichst großen Öffentlichkeit. Schließlich diente der Vollzug der Todesstrafe nicht ausschließlich dazu eine Tat zu sühnen. Vielmehr besaß das Verfahren eine starke symbolische Wirkung auf die umstehenden Zeitgenossen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Galgen standen und Scheiterhaufen loderten häufig in unmittelbarer Nähe einer Grenze. Auch die benachbarten Machthaber sollten Notiz von dem Ereignis nehmen. Zugleich bot sich den Landesherren dadurch die Gelegenheit, die räumliche Ausdehnung des eigenen Hoheitsgebiets darzustellen. Denn man konnte seine Gerichtsgewalt theoretisch ja nur in seinem Herrschaftsbereich ausüben.

Kein Wunder also, dass sich die Zeugen aufgrund der Tragweite ausgerechnet an solche Episoden erinnerten und auf Befragen rekapitulierten. Sie hatten keinen Zweifel: Wer eine Hinrichtungsstätte anlegte, musste in diesem unmittelbaren Gebiet auch der Territorialherr sein.

 

Quelle:

LAV NRW W, Minden-Ravensberg, Regierung, Nr. 533: Zeugenprotokoll im Streit zwischen dem Grafen von Diepholz und dem Bischof von Minden, ca. 1575.