Julius Virnyi
Sobald ein Kind zur Welt kommt, erhält es (einen) Namen. Im Westfalen des frühen 20. Jahrhunderts gaben das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung von 1875 sowie das 1900 in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch die Regelungen hierzu vor. Während die Frage nach dem Familiennamen schnell geklärt war – ein ehelich geborenes Kind erhielt den Familiennamen des Vaters, ein nichteheliches den der Mutter –, wurde(n) der/die Vorname(n) aktiv von den Eltern gewählt.
Die Motive dieser Wahl waren in Westfalen bis ins frühe 20. Jahrhundert maßgeblich vom Prinzip der Nachbenennung geprägt, am häufigsten nach den Taufpaten, aber ebenso nach den Eltern und Großeltern – letztere übernahmen häufig das Patenamt. Seltener wurden Kinder nach Kalenderheiligen oder anderweitigen Vorbildern, etwa aus der Politik, benannt.
Als ‚amtlich‘ galt die Auswahl der Vornamen, sobald sie im Geburtsregister des Standesamts beurkundet war. Dies erfolgte in der Regel – das Personenstandsgesetz gab dies vor – innerhalb einer Woche nach der „Niederkunft“, häufig am Tag der Geburt. Parallel hierzu, meist wenige Tage oder Wochen nach Anmeldung auf dem Standesamt, erfolgte ein weiterer, weitaus traditionsreicherer Akt der Namengebung: die Erteilung der Taufnamen im Zuge der Taufzeremonie mit der entsprechenden Eintragung in den Kirchenbüchern durch den Pfarrer.
Üblicherweise sollten beide Dokumentationen identisch sein, sowohl der Eintrag im Geburtsregister des Standesamts, welcher als „offiziell“ und damit verbindlich galt, wie auch der Taufregistereintrag als Ausdruck sakraler und familialer Traditionen.
Dies war jedoch nicht immer der Fall. Die Akten zu Namensänderungsgesuchen und anderen Personenstandsangelegenheiten der westfälischen Verwaltungen zeigen: Häufig bestanden Inkongruenzen zwischen Standesamts- und Taufeintrag – die amtlich gemeldeten Namen wichen von den späteren Taufnamen ab. Die einzig rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer solchen Diskrepanz bestand in einem Namensänderungsantrag bei den zuständigen regionalen bzw. lokalen Amtsstellen. Im Falle eines positiven Bescheids wurde der Eintrag im Standesamtsregister durch einen Randvermerk an den Taufeintrag angeglichen.
Die Ursachen für solche Angelegenheiten lagen häufig bei den Taufpaten. Obwohl deren Auswahl in der Regel vor der Geburt stattgefunden hatte, konnte es dazu kommen, dass sie – etwa krankheitsbedingt – der Taufzeremonie nicht beiwohnen konnten, kurzfristig ausgetauscht werden mussten und mit den neuen Paten neue Namen vergeben wurden. In anderen Fällen waren die Paten schlicht nicht einverstanden mit den zuvor amtlich eingetragenen Namen und pochten auf andere Namen. Schließlich kam es vor, dass sich Eltern von Neugeborenen schlicht nicht erklären konnten, weshalb im Geburtsregister ‚falsche‘ Namen dokumentiert waren bzw. Namen fehlten. In solchen Fällen stellte sich die Frage: Wer war für die ‚falsche‘ Namenseintragung verantwortlich?
Die Umstände der Vornamensgebung des sechsmonatigen Hermann Schulte zur Oven aus Buer zeigen, dass die Antwort auf eine solche Frage nicht immer auf der Hand lag. Der Vater des Säuglings, der Grubenbeamte Gustav Schulte zur Oven, erschien Anfang November 1908 in der Amtsstube in Buer und beantragte, den Vornamen seines Sohnes zu „Hermann Gustav“ umzuändern. Die protokollarisch aufgenommene Anhörung hielt auch gleich eine ‚Schuldige‘ fest: „Bei der Geburtsanzeige seitens der Hebamme hat dieselbe nur den Vornamen ‚Hermann‘ in das Geburtsregister eintragen lassen.“
Dass Hebammen die Anmeldung auf dem Standesamt übernahmen, war zu dieser Zeit nicht ungewöhnlich. Das Personenstandsgesetz verpflichtete sie – etwa für den Fall, dass der Vater verhindert sein sollte – zur Übernahme dieser Aufgabe.