‚Das Kind beim Namen nennen‘ - oder: Die Hebamme als Kronzeugin

10.02.2026 Niklas Regenbrecht

Julius Virnyi

Sobald ein Kind zur Welt kommt, erhält es (einen) Namen. Im Westfalen des frühen 20. Jahrhunderts gaben das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung von 1875 sowie das 1900 in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch die Regelungen hierzu vor. Während die Frage nach dem Familiennamen schnell geklärt war – ein ehelich geborenes Kind erhielt den Familiennamen des Vaters, ein nichteheliches den der Mutter –, wurde(n) der/die Vorname(n) aktiv von den Eltern gewählt.

Die Motive dieser Wahl waren in Westfalen bis ins frühe 20. Jahrhundert maßgeblich vom Prinzip der Nachbenennung geprägt, am häufigsten nach den Taufpaten, aber ebenso nach den Eltern und Großeltern – letztere übernahmen häufig das Patenamt. Seltener wurden Kinder nach Kalenderheiligen oder anderweitigen Vorbildern, etwa aus der Politik, benannt.

Als ‚amtlich‘ galt die Auswahl der Vornamen, sobald sie im Geburtsregister des Standesamts beurkundet war. Dies erfolgte in der Regel – das Personenstandsgesetz gab dies vor – innerhalb einer Woche nach der „Niederkunft“, häufig am Tag der Geburt. Parallel hierzu, meist wenige Tage oder Wochen nach Anmeldung auf dem Standesamt, erfolgte ein weiterer, weitaus traditionsreicherer Akt der Namengebung: die Erteilung der Taufnamen im Zuge der Taufzeremonie mit der entsprechenden Eintragung in den Kirchenbüchern durch den Pfarrer.

Üblicherweise sollten beide Dokumentationen identisch sein, sowohl der Eintrag im Geburtsregister des Standesamts, welcher als „offiziell“ und damit verbindlich galt, wie auch der Taufregistereintrag als Ausdruck sakraler und familialer Traditionen.

Dies war jedoch nicht immer der Fall. Die Akten zu Namensänderungsgesuchen und anderen Personenstandsangelegenheiten der westfälischen Verwaltungen zeigen: Häufig bestanden Inkongruenzen zwischen Standesamts- und Taufeintrag – die amtlich gemeldeten Namen wichen von den späteren Taufnamen ab. Die einzig rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer solchen Diskrepanz bestand in einem Namensänderungsantrag bei den zuständigen regionalen bzw. lokalen Amtsstellen. Im Falle eines positiven Bescheids wurde der Eintrag im Standesamtsregister durch einen Randvermerk an den Taufeintrag angeglichen.

Die Ursachen für solche Angelegenheiten lagen häufig bei den Taufpaten. Obwohl deren Auswahl in der Regel vor der Geburt stattgefunden hatte, konnte es dazu kommen, dass sie – etwa krankheitsbedingt – der Taufzeremonie nicht beiwohnen konnten, kurzfristig ausgetauscht werden mussten und mit den neuen Paten neue Namen vergeben wurden. In anderen Fällen waren die Paten schlicht nicht einverstanden mit den zuvor amtlich eingetragenen Namen und pochten auf andere Namen. Schließlich kam es vor, dass sich Eltern von Neugeborenen schlicht nicht erklären konnten, weshalb im Geburtsregister ‚falsche‘ Namen dokumentiert waren bzw. Namen fehlten. In solchen Fällen stellte sich die Frage: Wer war für die ‚falsche‘ Namenseintragung verantwortlich?

Die Umstände der Vornamensgebung des sechsmonatigen Hermann Schulte zur Oven aus Buer zeigen, dass die Antwort auf eine solche Frage nicht immer auf der Hand lag. Der Vater des Säuglings, der Grubenbeamte Gustav Schulte zur Oven, erschien Anfang November 1908 in der Amtsstube in Buer und beantragte, den Vornamen seines Sohnes zu „Hermann Gustav“ umzuändern. Die protokollarisch aufgenommene Anhörung hielt auch gleich eine ‚Schuldige‘ fest: „Bei der Geburtsanzeige seitens der Hebamme hat dieselbe nur den Vornamen ‚Hermann‘ in das Geburtsregister eintragen lassen.“

Dass Hebammen die Anmeldung auf dem Standesamt übernahmen, war zu dieser Zeit nicht ungewöhnlich. Das Personenstandsgesetz verpflichtete sie – etwa für den Fall, dass der Vater verhindert sein sollte – zur Übernahme dieser Aufgabe.

§§ 17 und 18 des Personenstandsgesetzes von 1875 zur Verpflichtung der Geburtenanzeige

Die Hebamme konnte demnach unter Umständen als eine Art Mittlerin zwischen den Namen auswählenden Eltern und den Namen eintragenden Standesämtern fungieren. Um nun zu klären, ob „eine unrichtige Eintragung in das Standesregister“ veranlasst worden war, so die Formulierung des Amtmanns, wies der Recklinghäuser Landrat den Amtmann dazu an, die betreffende Hebamme darüber zu befragen, „ob ihr s. Zt. der Auftrag erteilt ist, bei der Anmeldung des Kindes auf dem Standesamt nur den Vornamen Hermann anzugeben bezw. ob sie irrtümlich den Namen Gustav nicht genannt hat.“ Ferner sollte Schulte zur Ovens Ehefrau, die Mutter des Kindes, über den Sachverhalt angehört werden.

Beide Frauen wurden am 5. Januar 1909 im Amt vernommen und gaben entgegengesetzte Aussagen ab. Die Hebamme „Frau Lobert“ gab zwar an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob ihr die Kindesmutter „Wilhelmine Rohmann, – jetzige Ehefrau Schulte zur Oven“ oder „Witwe Rohmann“ (vermutlich ihre Mutter) „den Auftrag gegeben hat“; sie war sich jedoch sicher, dass dieser lediglich auf den Namen „Hermann“ fiel. An der Aussage wird eine Kleinigkeit ersichtlich, die zuvor in der Korrespondenz unerwähnt war: das Kind kam ‚vorehelich‘ zu Welt. Ein Blick in die lokalen Bekanntmachungen belegt dies zusätzlich. Gustav Schulte zur Oven und Wilhelmine Rohmann heirateten in der zweiten Julihälfte 1908. Der Ende April geborene Sohn wird demnach nachträglich legitimiert worden sein und im Zuge dessen den Familiennamen seines Vaters erhalten haben. Dieses auf den ersten Blick unscheinbare Detail sollte die Hebamme Lobert noch einmal indirekt aufgreifen.

Standesamtsnachrichten in der Gelsenkirchener Zeitung, Jg. 44, Nr. 172 (29. Juli 1908)

Nachdem die Kindesmutter der Aussage widersprach und wiederholte, was ihr Ehemann bereits zu Protokoll gegeben hatte – „Die Hebamme Lobert wird es irrtümlich unterlassen haben, den Namen Gustav mitanzugeben“ – wurde Lobert erneut in die Amtsstube geladen und mit der Gegenrede konfrontiert. Bei ihrer zweiten Anhörung reagierte die Hebamme nun deutlich vehementer: „Ich muß es ganz entschieden in Abrede stellen, daß mir s. Zt. die beiden Vornamen zur Anmeldung auf dem Standesamte angegeben sind. Die mir seitens der Rohmann gemachte Angabe habe ich auf meinen Zettel notiert und kann somit meinerseits kein Irrtum vorgekommen sein. Die jetzige Ehefrau Schulte zur Oven wird es unterlassen haben, mir den Vornamen Gustav mit anzugeben. Ich bemerke noch, daß s. Zt. die jetzige Ehefrau Schulte zur Oven mit ihrem nunmehrigen Ehemann nicht auf gutem Fuße stand.“

Sowohl die mehrfache subtile Betonung, dass die Mutter während der Geburt eine „Rohmann“, nun aber die „jetzige Ehefrau Schulte zur Oven“ sei, als auch die Schlussbemerkung sollten auf das seinerzeitig augenscheinlich turbulente Verhältnis der Eheleute zueinander hinweisen. Standen die beiden zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich „nicht auf gutem Fuße“, hätte die Mutter – so die Hebamme –, wohl kaum ihren vorehelich geborenen Sohn nach seinem Vater „Gustav“ benannt. Dass die Hebamme neben der rein formalen Argumentation („auf einen Zettel notiert“) ihren Standpunkt durch Mitteilung solcher privaten Details ausschmückte, bezeugt ihre von der Forschung bereits mehrfach postulierte besondere gesellschaftliche Stellung. Sie, die nicht selten die baldigen Eltern über längere Zeiträume hinweg begleitete, konnte durchaus über familiäre Intimitäten informiert sein; gleichzeitig hatte ihr Wort, etwa in offiziellen Angelegenheiten, Gewicht. So auch in der causa Schulte zur Oven. Die Behörden folgten ihrer Version und kamen zu dem Schluss, dass „die Eintragung des Vornamens des Kindes in das Standesregister nicht unrichtig bewirkt worden [ist].“ Der Namensänderungsantrag wurde abgelehnt und Hermann blieb Hermann.

 

Quellen:

Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, K 201/Regierung Münster, Namensänderungen

Nr. 1742, Namensänderungen -spec.- Bd. 11 (1908-1909)

Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. In: Deutsches Reichsgesetzblatt 4 (1875), S. 23-40.

Kollrack, Hermann: Die Namen und Namensänderungen in Preußen. Zum Gebrauch für Behörden, Anwälte und Jedermann, nach den über Namen, Namenrecht, Namensänderungen und Namensberichtigungen vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zusammengestellt und erläutert. Berlin 1900: Schoenfeldt & Co.

 

Literatur:

Genschermann-Scharff, Monika: Zwischen Fürsorge und Kontrolle. Das Hebammenwesen im Münsterland am Beispiel des Amtes Telgte. In: Westfälische Forschungen 43 (1993), S. 81-99.

Schöne, Lisa: „Geburt und Taufe“: Neue Frage an alte Antworten. Eine Neuperspektivierung der Gewährsleuteberichte aus dem Archiv für westfälische Volkskunde (1957-1980). Münster/New York 2021: Waxmann.

Simon, Michael: „Wie soll das Kindlein heißen?“ Tradition und Wandel bei der Taufnamengebung in westfälischen Gemeinden. In: Burhenne, Verena (Hg.): „Kein Kinderspiel – das erste Lebensjahr“. Begleitbuch zur gleichnamigen Wanderausstellung des Westfälischen Museumsamtes. Münster 1994: Westfälisches Museumamt, S. 46-57.