Die „geschlossene Erbform“ wurde vor allem „auf finanzkräftigeren, größeren Höfen oder Kotten mit entsprechendem Gewerbeeinkommen“ praktiziert. Sie war die Voraussetzung, aber auch ein Effekt des mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Erfolgs eines Hofs. Stefanie Kemper argumentiert, dass dieses Vererbungsmodell auch im Interesse der Grundherren lag. Zur Sicherung der eigenen Abgabeerträge wirkten sie nach Möglichkeit darauf hin, eine Zersplitterung der Höfe zu vermeiden und „die produktive Leistungsfähigkeit der Bauernhöfe zu erhalten“. Die Einsetzung eines alleinigen Anerben kam dem entgegen. Gleichzeitig stärkte das Erbpachtrecht die Bindung der Familien an den Hof. Kemper spricht davon, dass das Vererben des Hofs an einen einzelnen Nachkommen „die mentale Abhängigkeit“ förderte, weil der Hof auf diese Weise zum „Erbe der Väter“ wurde, daraus seine eigentliche Daseinsberechtigung zog und dem jeweiligen Erben die Pflicht zum Erhalt für zukünftige Nachkommen auferlegte. „Die Identifikation mit dem Hof hatte sich“, so Kemper, „eben in jenen Teilen herausgebildet, wo das Anerbenrecht zur Anwendung kam“ (S. 54f.).
Fragen der Bestandssicherung eines Hofes – im Sinn seiner mittel- und langfristigen Profitabilität oder zumindest wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit – stellten sich auch im Zusammenhang mit Heirat, Mitgift und Brautschatz. Die Praxis ungeteilten Erbes hatte zur Folge, dass nichterbende Geschwister bei ihrer Heirat mittels Mitgift abgefunden wurden. Lange – bis etwa Mitte des neunzehnten Jahrhunderts – blieben Höhe und Umfang relativ stabil, da der Brautschatz „nach Gewohnheitsrecht festgesetzt wurde“. Dabei ging es nicht nur um die Geldsumme, sondern auch um Vieh sowie Möbel, Hausgeräte, Kleidung, Wäsche, Leinen, Tischgeschirr und Naturalgüter (etwa Getreide). In gewisser Weise fungierte das als Abfindung, mit der weitere Ansprüche an den Hof abgelöst wurden. „Schwankungen betreffend der Brautschatzhöhe“, so schreibt Stefanie Kemper, „waren immer dann gegeben, wenn bäuerliche und grundherrschaftliche Interessen miteinander kollidierten oder beide Seiten die Kontrolle über die Bestimmung einer Mitgift für sich beanspruchten“ (S. 65).
Neben der Vererbungspraxis – unterstützt von Heiratsstrategien usw. – stifteten auch Hofnamen Kontinuität. In der „Tradition der ländlichen Namensgebung“, das zeigt Stefanie Kemper an zahlreichen Beispielen, stand „der Hof als Namensträger im Mittelpunkt“. „Personen, die auf einem Hof lebten, übernahmen selbstverständlich den Hofnamen und wer in eine bestehende Familie einheiratete, legte seinen alten Namen zugunsten des Hofnamens ab“ (S. 156). Ab Mitte des achtzehnten Jahrhunderts änderte sich das. Der Hof büßte seinen zumindest gesetzlichen „Namensgeberstatus“ ein, und das männliche Oberhaupt der Familie rückte „ins Zentrum des Namensrechts“. Die traditionellen Gepflogenheiten verschwanden aber nicht völlig. Vielmehr entwickelte sich in der Brambauerschaft „eine Art Mischform aus dem administrativ geführten, schriftlich fixierten und in männlicher Linie weitergegebenen Familiennamen und dem in der Nachbarschaft bekannten und mündlich tradierten Hofnamen“ (S. 156).
Julius Virnyi hat kürzlich in einem Aufsatz nachgezeichnet, dass und wie die Praxis der Namensgebung mit einer neuen Rechtslage in Konflikt geraten konnte, waren Namensänderungen seit der Wende zum neunzehnten Jahrhundert in Preußen doch genehmigungspflichtig. Das Führen des Hofnamens anstelle des Familiennamens galt demnach als unerlaubte Namensänderung. Virnyi weist auf die Notwendigkeit hin, unterschiedliche Logiken in Einklang zu bringen: bäuerliche Namenskonventionen, staatliche Interessen und bürokratische Verfahren. Einerseits regelte ein Erlass 1828, dass der Hofname dem Taufnamen folgen könne (etwa „Maier, genannt Westerhof“). Andererseits bestand aus Sicht der Ämter in den westfälischen Kreisen Klärungsbedarf bzgl. der jeweiligen Gepflogenheiten. Landräte, Amtmänner und Westfälischer Bauernverein kamen dabei zu durchaus unterschiedlichen Schlüssen. Die einen sahen in der Hofnamenspraxis eine „uralte“ und tief „in das Bewusstsein des Volkes“ eingedrungene „Sitte“; andere lediglich eine im Alltag aus pragmatischen Gründen verwendete Abkürzung in Form eines Rufnamens.
Man muss hier betonen – das aber nur als kleine Nebenbemerkung –, dass diese Namenspraxis keineswegs auf ältere Agrargesellschaften und Höfe beschränkt war und ist. Die Kulturanthropologin Susan J. Terrio hat nahezu identische Praktiken für das französische Schokoladenhandwerk des zwanzigsten Jahrhunderts herausgearbeitet. Entsprechende Unternehmen firmieren dabei als „Maison“, benannt nach dem Gründer und seiner Ehefrau. Bei der Übertragung des Geschäfts, egal ob durch Vererbung oder Verkauf, blieb der Name stets erhalten, unabhängig vom Familiennamen des neuen Besitzers. Das liegt aber natürlich außerhalb des Fokus einer Studie zu Brambauer im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert.
Stefanie Kemper hat insgesamt eine präzise Fallstudie vorgelegt. Deren Stärke liegt eindeutig in der dichten und kleinteilig angelegten Quellenarbeit. Vieles, was sie zum bäuerlichen Leben ausführt, findet sich so auch in anderen Fallstudien, wenn auch nicht immer derart akribisch entlang einzelner Familien und Höfe in einer Bauerschaft ausgeführt. Es ist schade, dass die Studie selbst kaum vergleichende Perspektiven, weiterführende Fragen oder Thesen entwickelt. Die Arbeit ist nahezu ausschließlich deskriptiv angelegt und auf ihre Fallstudie im engsten Sinn begrenzt. Sie bietet allerdings reichhaltiges Material, um verschiedene Themen weiterzuverfolgen.
Literatur:
Kemper, Stefanie: Vorher gab’s nichts, außer Felder? Bäuerliches Leben in der Brambauerschaft, Münster: Aschendorff 2026. Der Titel ist als Open Access-Publikation erschienen. Ein kostenfreies E-Book (im PDF-Format) ist über die Homepage des Verlags verfügbar (https://doi.org/10.17438/25231).
Terrio, Susan J.: Crafting the culture and history of French chocolate, Berkeley 2000.
Virnyi, Julius: Hofnamen. In: Graugold. Magazin für Alltagskultur, 2022, S. 160.