„… ist unfruchtbar zu machen.“ Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus am Beispiel des Amtes Borgholzhausen

22.05.2026 Niklas Regenbrecht

Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt Nr. 86 vom 25. Juli 1933.

Sebastian Schröder

„… ist unfruchtbar zu machen“ – so lautete wörtlich der Beschluss der Erbgesundheitsgerichte, wenn sie auf Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 entschieden, einen Menschen zu sterilisieren. Personen, die beispielsweise an Schizophrenie, einer anderen psychischen Beeinträchtigung, einer körperlichen Behinderung oder an Epilepsie erkrankt, die blind oder taub waren, fielen unter diese Bestimmungen. Zudem definierte das Gesetz „angeborenen Schwachsinn“ als eine „Erbkrankheit“. Wer beispielsweise Schwierigkeiten in der Schule hatte oder nicht den gesellschaftlichen beziehungsweise sozialen Normen entsprach, lief Gefahr, als „schwachsinnig“ bezeichnet zu werden. Schätzungen gehen davon aus, dass im Bereich des früheren Deutschen Reiches etwa 400.000 Personen von Zwangssterilisationen betroffen waren. Die Unfruchtbarmachung angeblich „erbkranker“ Personen liege „im wohlverstandenen Interesse“ des deutschen Volkes, erklärte der Gesetzgeber wörtlich; Sterilisationen seien „erforderlich im Interesse der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, die den Vorrang vor den Wünschen des Einzelnen beanspruchen muss.“ Denn bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer anderen Behinderung beziehungsweise von kognitiven Beeinträchtigungen seien Unfruchtbarmachungen erforderlich, da „mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß […] Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.“ Diese verursachten einen immensen finanziellen Schaden für die „Volksgemeinschaft“. Derart begründeten die Nationalsozialisten ihre erbbiologische, die Würde des Menschen massiv verletzende und verachtende Ideologie.

Eigens im gesamten Reichsgebiet ins Leben gerufenen Erbgesundheitsgerichten kam die Aufgabe zu, über Sterilisationen zu beschließen. Die Gerichte setzten sich zusammen „aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren […] Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut“ war. Jeder Sitzung des Gerichts ging ein offizieller „Antrag auf Unfruchtbarmachung“ voraus, den entweder der Amtsarzt des Kreises, ein Anstaltsmediziner oder der beziehungsweise die Betroffene selbst stellen konnten. Die örtlichen Gesundheitsämter der Kreise und Städte sollten in diesem Zusammenhang etwaige Betroffene oder „Erbkrankverdächtige“, wie man damals sagte, anzeigen. Doch auch Gemeindeschwestern, Ortsbürgermeister, Hausärzte, Lehrerinnen und Lehrer sowie Parteigenossen der NSDAP wirkten mit, indem sie Menschen mit einer Behinderung, psychischen Erkrankung oder Beeinträchtigung aus ihrer Umgebung meldeten und auf diese Weise amtliche Ermittlungen anstießen. Intimste Details mussten die Betroffenen und ihre Angehörigen dabei preisgeben. Nicht selten schämten sich die Opfer dieser sogenannten erbbiologischen Nachforschungen, befürchteten Stigmatisierungen, soziale und gesellschaftliche Ausgrenzungen. Die Scham wirkte über Jahrzehnte fort, kaum jemand sprach davon oder mit diesen Menschen über ihr Schicksal. Das ihnen widerfahrene Unrecht wurde verschwiegen, verdrängt und abgestritten. Es ist auch Aufgabe der historischen Wissenschaften, Unrecht beim Namen zu nennen und staatliches Verbrechen aufzuklären, zu mahnen und zu erinnern.

Zwar existieren bereits mehrere Forschungen zu diesem Thema, doch insbesondere die lokale Ebene blieb weitestgehend unberücksichtigt, obschon das Phänomen der Zwangssterilisationen letztlich allerorten zu beklagen ist. Dabei – so lautet die hier vertretene These – erweist sich die Situation vor Ort als entscheidender Faktor bei der Durchsetzung der nationalsozialistischen Rassen- und Erbgesundheitspolitik, wie am Beispiel des Amtes Borgholzhausen im damaligen Kreis Halle mit 12 eigenständigen Gemeinden (heute Stadt Borgholzhausen im Kreis Gütersloh) erörtert werden soll. Für das Amt Borgholzhausen konnten 34 Betroffene von Sterilisationsverfahren ausfindig gemacht werden – nämlich 20 Frauen und 14 Männer. Die Verfahren wurden vor dem zuständigen Erbgesundheitsgericht Bielefeld geführt. Die Höhe einer etwaigen Dunkelziffer ist unklar. Geht man für das Jahr 1933 von einer Gesamteinwohnerzahl für das Amt Borgholzhausen in Höhe von 4938 Personen aus, so ergeben sich rechnerisch ungefähr 0,7 Verfahren pro 100 Einwohnerinnen und Einwohner. Von Gemeinde zu Gemeinde schwanken diese Werte teils jedoch erheblich. Eine Erkenntnis lautet: Wo die NSDAP in den Gemeinderäten großen Einfluss besaß, scheinen verhältnismäßig mehr Menschen als „Erbkrankverdächtige“ gemeldet und verfolgt worden zu sein.

Tabelle zu Zwangssterilisationen in den selbstständigen Gemeinden des Amtes Borgholzhausen, Grafik: Sebastian Schröder.

Interessant ist auch der Blick auf die Herkunft der betroffenen Personen: 20 von ihnen stammten gebürtig nicht aus dem Amt Borgholzhausen, sondern waren aus beruflichen Gründen hierher verzogen. Dabei übten sie in allen Fällen einen Beruf als Arbeiter oder Arbeiterin beziehungsweise als Dienstangestellte oder Knecht in der Landwirtschaft aus. Dies gilt ebenfalls für die im Amtsbezirk geborenen Betroffenen, die aus einfachen sozialen und gesellschaftlichen Verhältnissen stammten. Somit kann man bilanzieren, dass die Opfer von Zwangssterilisationen dem Arbeitermilieu und nicht der alteingesessenen bäuerlichen Bevölkerung zuzuordnen sind. Offensichtlich erfuhren diese Menschen im ländlich geprägten Umfeld des Amtes Borgholzhausen eher Ausgrenzung und Verfolgung, während Nachkömmlinge größerer landwirtschaftlicher Besitzungen nicht zu den Opfern von Zwangssterilisationen zählten. Dieser Befund muss sicherlich als ein Spezifikum des Amtes Borgholzhausen gelten, weil aus anderen Regionen Westfalens andere Ergebnisse bekannt sind – bemerkenswert ist dieser Aspekt dennoch.

Zur sozialen Herkunft der Betroffenen lassen sich weitere Aussagen treffen: Viele durchlebten eine schwierige häusliche und familiäre Situation, genossen nur eine geringe Bildung, verfügten in nur wenigen Fällen über einen Berufsabschluss. Mitunter hatten die Behörden bereits im Jugendalter fürsorgeerzieherische Maßnahmen angeordnet, entsprechend befanden sich diese Menschen schon früh auf dem Radar der Instanzen. Wer eine solche von Brüchen, Arbeitslosigkeit, schwierigen finanziellen Verhältnissen und mangelhafter Bildung geprägte Biografie aufwies, wurde schnell als „schwachsinnig“ eingestuft. Daher verwundert es kaum, dass mindestens 21 Betroffene aufgrund von „angeborenem Schwachsinn“ als „Erbkrankverdächtige“ angezeigt wurden – dabei handelte es sich um eine äußerst willkürliche, medizinisch überhaupt nicht zu rechtfertigende Zuschreibung.

Letztlich erweisen sich die 34 Verfahren gegen Menschen aus dem Amt Borgholzhausen vor dem Erbgesundheitsgericht Bielefeld lediglich als Spitze des Eisberges. Denn das Gesundheitsamt des Kreises Halle führte exakt Protokoll über alle Personen, die als „erbkrankverdächtig“ zur Anzeige gebracht worden waren. Für das Amt Borgholzhausen enthält dieses Register mehr als 80 Einträge. Sehr anschaulich belegt diese Auflistung, wer für die Anzeigen verantwortlich zeichnete: Viele Betroffene gerieten bereits als Jugendliche oder Heranwachsende im Rahmen von Schuluntersuchungen unter Verdacht, an einer vermeintlichen Erbkrankheit zu leiden. Außerdem spielten die vor Ort niedergelassenen Ärzte eine nicht zu unterschätzende Rolle. Doch auch die örtlichen Gemeindeschwestern der Diakoniestation zeigten zahlreiche Personen an. Die Gemeindeschwestern waren in der (Kirchen-)Gemeinde bestens vernetzt und kannten sich gut aus; sie wurden bei Krankheitsfällen zu Hilfe gerufen, pflegten und kümmerten sich um erkrankte oder ältere Angehörige. Entsprechend besaßen sie intime Einblicke und stellten ihr Wissen willfährig in den Dienst der nationalsozialistischen Erbgesundheitspolitik.

Als Fazit lässt sich festhalten: Betroffen waren im Amt Borgholzhausen nahezu ausschließlich Menschen sozialschwacher Herkunft beziehungsweise Personen, die ursprünglich nicht aus dem Amtsbezirk stammten und dem Arbeitermilieu zuzuordnen sind. Hinzu lässt sich ein Verfolgungsschwerpunkt dort erkennen, wo die NSDAP besonderen Zuspruch erfuhr. Und schließlich darf der Einfluss der Gemeindeschwestern sowie der örtlichen Ärzte und Lehrkräfte nicht außer Acht gelassen werden.

Erst im Januar 2025 erkannte der Deutsche Bundestag die Opfer von Zwangssterilisationen ausdrücklich als Verfolgte des NS-Regimes an. Für viele der Betroffenen kommt dieser Schritt viel zu spät. Sie sind längst verstorben. Insofern ist der Umgang auch mit dieser Opfergruppe im Nachkriegsdeutschland mehr als unrühmlich gewesen. Umso wichtiger erscheint es, dass das Schicksal dieser Menschen dem Vergessen entrissen wird. Es gilt, das Gedenken wachzuhalten und aufzuklären über systematischen, staatlichen Terror. Niemals mehr sollte jemand aufgrund einer Beeinträchtigung sozial und gesellschaftlich ausgegrenzt, stigmatisiert, verfolgt und misshandelt werden.